Urteil des BGH vom 24.01.2008

BGH (hamburg, durchführung, zpo, tilgung, antragsteller, aussicht, antrag, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/06
vom
24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkam-
mer des Landgerichts Hamburg vom 10. November 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte
Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil
vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) hat der Senat entschieden, dass eine
Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Konto-
überziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das Landgericht hat da-
her zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff InsO verneint und die
Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des Prozesskostenhilfever-
fahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann die-
sem - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt
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werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564,
565; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 921 C 20/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2006 - 303 S 14/06 -