Urteil des BGH vom 11.06.2008

BGH (stpo, wiedereinsetzung, antrag, protokoll, eröffnung, verurteilung, unterstützung, freiheitsstrafe, dienstleistung, ablehnung)

5 StR 192/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 20. November 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des An-
geklagten auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger
Verfahrensrügen wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem
Pflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflege-
rin der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Chemnitz rechtzeitig begründet
worden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts davon erfahren, dass dieser
mehrere seiner Verfahrensrügen für unzulässig hält und hat durch Nieder-
schrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die JVA Waldheim zuständi-
gen Amtsgerichts Döbeln am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwi-
dert und Wiedereinsetzung begehrt, „um dem Revisionsführer zu ermögli-
chen, die Begründung seiner Revision nunmehr rechtsgültig abzugeben.“
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Angeklagte hat
nach Kenntnisnahme der Umstände, wegen derer er Wiedereinsetzung ver-
langt, die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 299 Abs. 2 StPO ergebende
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Wochenfrist nicht eingehalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43
Rdn. 1).
Auch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsicht-
lich der Fristüberschreitung infolge Verwirrung auf Grund der – wenn auch
zutreffenden – Belehrung durch den Generalbundesanwalt über die zur Ab-
gabe der Gegenerklärung einzuhaltende Frist wäre der Antrag erfolglos, weil
er unbegründet wäre. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der
Protokollierung geltend – „ich (musste) quasi jeden Punkt gegenüber der
Rechtspflegerin vertreten, erläutern und verteidigen“ (Antragsschrift S. 6) –
indes keine Umstände, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen
Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO
§ 44 Verfahrensrüge 6; BGH NStZ 2006, 585). Damit korrespondiert, dass
der Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am
Tag ihrer Einlegung zurückgenommen hat.
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Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger – letztlich als unzu-
lässig bewerteter – Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten
sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten kei-
nen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter die-
sem Aspekt scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Goßner
aaO § 44 Rdn. 7b; vgl. auch BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2005, 238, 239).
Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit ei-
ner Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten für den vertei-
digten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist.
Weitere vom Angeklagten gewünschte Nachforschungen sind nicht
veranlasst.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebens-
langer Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge hinsichtlich der Sachverständigen
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M. (Revisionsbegründung Rechtsanwalt S. S. 111 bis 115) be-
merkt der Senat:
Der Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem Aufklärungsbe-
gehren, die Sachverständige habe „dahingehend Feststellungen getroffen,
Herr P. sei zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 A.M.
verstorben“ ein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 254) und stellt des-
halb einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. BGH aaO S. 256). Über diesen
hat das Landgericht – wenn auch dem äußeren Zusammenhang nach bei der
auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung – in der Sache fehlerfrei
entschieden (Revisionsbegründung S. 114).
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Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider