Urteil des BGH vom 27.07.2010
BGH (antrag, bewilligung, gvg, voraussetzung, rechtsmittel, aussicht, beschwerde, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/10
vom
16. September 2010
in dem Verfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 - 12
W 42/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefoch-
tenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
Satz 1 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit-
tel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Be-
schluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Diese Voraussetzung liegt
hier nicht vor.
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Schlick
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 O 80/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 W 42/10 -