Urteil des BGH vom 16.08.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 83/08
vom
16. August 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Braeuer
am 16. August 2010
beschlossen:
Der Berichtigungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der am 3. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangene An-
trag ist statthaft, soweit er auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit
zielt (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.). Er ist jedoch nicht begründet.
Der Beschluss ist nicht unrichtig. Der Antragsteller beanstandet, dass im
Rubrum seine Wohnanschrift F. platz in M. angegeben ist, und
verlangt, die Anschrift der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten in W.
aufzunehmen, mit dem er eine Bürogemeinschaft begründet habe. Eine
rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich.
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Der weitere Antrag des Antragstellers, der den Inhalt des Beschlusses
vom 9. November 2009 betrifft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinste-
hen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung
des § 320 ZPO hier überhaupt in Betracht kommen kann. Der Beschluss enthält
nicht die nach Ansicht des Antragstellers richtig zu stellende Aussage, er, der
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Antragsteller, verwende seine Arbeitszeit ständig oder regelmäßig für nicht mit
dem Arbeitgeber vereinbarte Tätigkeiten.
Ganter Schmidt-Räntsch
Lohmann
Martini
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 10/07 (1/1) -