Urteil des BGH vom 12.01.2010
BGH (last, durchsuchung, freiheitsstrafe, verurteilung, raum, schneider, könig, strafkammer, strafzumessung, braunschweig)
5 StR 516/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 31. August 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz allerdings missverständlicher Wendungen (vgl. UA S. 7, 8) hat das
Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition während
des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den
Umstand, dass er die genannten Gegenstände am Tag der Durchsuchung
vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausführungen
im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer maßgebend
darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung
vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdrücklichen Hinweise
des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat
abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der maßvollen Freiheits-
strafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklag-
ten Handlungsteile zur Last gelegt, für die wegen des Urteils vom 8. Okto-
ber 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob – entsprechend der
Auffassung des Generalbundesanwalts – die Durchsuchung vom 4. Dezem-
ber 2005 eine Zäsurwirkung auszulösen geeignet sein könnte, nach der von
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da an eine neue prozessuale Tat begonnen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1997,
446).
Basdorf Raum Schaal
Schneider König