Urteil des BGH vom 15.07.2010

BGH (zpo, bewilligung, antrag, bad, gesetz, aussicht, beschwerde, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 52/10
vom
16. September 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Wöstmann
und Seiters
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010
- 1 W 297/10 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der
sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die-
sen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende
Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaus-
sicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht
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vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 O 61/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 W 297/10 -