Urteil des BGH vom 07.05.2007
BGH (staatsanwaltschaft, rechtskraft, essen, stpo, zeitpunkt, sache, verurteilung, widerruf, anlass, bezirk)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 83/09
2 AR 54/09
vom
11. März 2009
in der Bewährungssache
des
Az.: 133 Js 130/06 Staatsanwaltschaft Duisburg
Az.: 26 Ds-133 Js 130/06-260/07 BEW Amtsgericht Oberhausen
Az.: 30 StVK 804/08 Landgericht Wuppertal
Az.: 164 StVK 84/08 BEW Landgericht Kleve
Az.: StVK A 1066/08 Landgericht Essen
Az.: StVK 712/08 Landgericht München I
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. März 2009 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem
Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 7. Mai 2007 – 26 Ds 133
Js 130/06 (260/07) – aus Anlass der Verurteilung durch das Amts-
gericht Rosenheim vom 15. April 2008 – 6 Ls 208 Js 32768/07 –
ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu-
ständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Oberhausen hatte den Verurteilten am 7. Mai 2007 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Am 31. Januar 2008 erhielt das Amtsgericht
die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein Anklage gegen den Ver-
urteilten erhoben hatte. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren der
Staatsanwaltschaft Traunstein in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
München-Stadelheim. Am 15. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Rosen-
heim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die
Rechtskraft des Urteils trat am 23. April 2008 ein.
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Am 21. April 2008 verließ der Verurteilte die Justizvollzugsanstalt Mün-
chen. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt, wo er am 24. Ap-
ril 2008 eintraf. Am 29. April 2008 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Kleve
und am 3. Juni 2008 in die Justizvollzugsanstalt Essen verlegt. Die Strafvoll-
streckungskammern der Landgerichte München I, Wuppertal, Kleve und Essen
haben sich für unzuständig erklärt, über den Widerruf der Bewährung aus dem
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Urteil des Amtsgerichts Oberhausen aus Anlass der Verurteilung durch das
Amtsgericht Rosenheim zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausge-
führt:
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"Spätestens mit der Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungs-
heft war zunächst das Amtsgericht Oberhausen mit der Sache befasst. Mit Ein-
tritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim ging die sachliche
Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung – und damit auch die Befasst-
heit, weil bereits eine Entscheidung erforderlich war – kraft Gesetzes auf die
Strafvollstreckungskammer über (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
Denn seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe voll-
streckt. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht
Wuppertal. Das Landgericht München I konnte für die Entscheidung nicht mehr
zuständig werden, weil der Verurteilte an dem für die Begründung der Zustän-
digkeit maßgebenden Zeitpunkt, dem 23. April 2008, nicht mehr in seinem Be-
zirk einsaß. Zuständig ist auch nicht die Justizvollzugsanstalt, in der sich der
Verurteilte zum Zwecke seiner Verlegung auf dem Weg in die Justizvollzugsan-
stalt Wuppertal am 23. April 2008 befand. Denn sein dortiger, nur ganz vorü-
bergehender Aufenthalt kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht
begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die
Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein
Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht hätte (vgl. Senat,
Beschluss vom 4. Juli 1979 – 2 ARs 191/79). Die späteren Verlegungen des
Verurteilten lassen die Zuständigkeit der mit der Sache bereits seit der Rechts-
kraft befassten Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal unbe-
rührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189)."
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Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279).
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt