Urteil des BGH vom 03.05.2007

BGH (zpo, umstand, kredit, begründung, schuld, anfechtung, fortbildung, sicherung, beschwerde, tilgung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 14/05
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats
zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161,
315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung
einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH,
Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand,
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dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden
war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochte-
ne Deckungshandlung ohne Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Raebel
Dr.
Kayser
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -