Urteil des BGH vom 26.11.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 200/06 Verkündet
am:
26. November 2008
Ring,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revi-
sion werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die
Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung:
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"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung
R. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich
erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den
Betrag von € 18.200."
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Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Be-
klagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von
4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in
Anspruch genommen.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-
den Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten
ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-
sion des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisur-
teil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer
Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.
4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-
kammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309
ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der
dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier
nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vor-
sitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landge-
richt Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen
haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom
30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsnie-
derschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als
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Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des
Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleg-
lich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -