Urteil des BGH vom 15.10.2013
BGH: miete, eigentumswohnung, überprüfung, aufklärungspflicht, markt, unterlassen, beschränkung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 362/12
vom
15. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Maihold und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 wird
als unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen Schadenser-
satzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hin-
weis auf eine Täuschung über die Miete, die für die von ihnen
erworbene Eigentumswohnung erzielbar ist, unterlassen hat.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem vorbezeichneten Urteil wird als offensichtlich unbe-
gründet zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu
150.000 €.
- 3 -
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den
Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen
Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach
Ablauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswoh-
nung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil
darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen
(§ 552 Abs. 1 ZPO).
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings
keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschrän-
kung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.
1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zuge-
lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-
deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben,
dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist
(BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom
12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012
- XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris
Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4, vom
15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4, vom 16. April 2013
- XI ZR 332/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5).
Werden mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann
1
2
3
- 4 -
danach die Revision nur zu der Aufklärungspflichtverletzung zugelassen sein,
für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund
genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM
2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris
Rn. 15 und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 4 sowie BGH, Urteil
vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss
vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.).
2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die
Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelas-
sen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10. August
2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorge-
legt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sie-
ben rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen Täu-
schung über die von der K. mbH kalkulierte Mie-
te beträfen.
3. Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass
es den Klägern nicht die volle Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen
wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche der Klä-
ger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung zu einer Täu-
schung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der
darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsge-
richt dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen
abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klä-
rungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer
Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsge-
richts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen
4
5
- 5 -
Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Klä-
ger zur erzielbaren Miete zuzulassen.
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen
worden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene Nichtzu-
lassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden
Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat,
soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder
6
- 6 -
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -