Urteil des BGH vom 25.04.2001

BGH (stpo, rüge, abwesenheit, schuldspruch, raum, vergewaltigung, hamburg, gabe, strafsache)

5 StR 107/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des
Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-
benklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von
Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend
zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die
Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der
Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der La-
dungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Zeu-
gin scheitert.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause