Urteil des BGH vom 09.08.2010
BGH (hamburg, zpo, zoll, umfang, zulassung, begründung, kenntnis, erwägung, gebrauch)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 146/09
vom
21. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. August 2010 gegen den
Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall
Gebrauch gemacht.
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Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-
rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für
eine Zulassung der Revision entnehmen können (vgl. auch BVerfG, Nichtan-
nahmebeschluss vom 25. März 2010 - 1 BvR 2524/09, zu OLG Hamburg, AfP
2010, 270; dazu Gromann, AfP 2010, 226).
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 324 O 1105/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2009 - 7 U 68/08 -