Urteil des BGH vom 22.05.2014
BGH: rüge, vertreter, verkündung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 S t R 8 0 / 1 4
vom
22. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin
als Pflichtverteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.
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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Be-
schwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen
Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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