Urteil des BGH vom 04.07.2013

BGH: koch

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 14/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. De-
zember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
44.308,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf-
deckt.
1. Die angegriffene Entscheidung stellt die behaupteten Obersätze zum
Verjährungsbeginn nach § 62 InsO nicht auf. Es handelt sich allenfalls um ein-
fache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete An-
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haltspunkte für eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945;
Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).
2. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Rechtsfortbildungsbe-
darf, weil es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe,
ob der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, Erlöse aus der Veräußerung von Ab-
sonderungsgut unterscheidbar von der Masse zu halten. Es ist nicht dargetan,
dass diese Frage klärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober
2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4), weil ihre Beantwortung zweifelhaft
oder umstritten sei (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 8). Zudem ist
die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Beru-
fungsgericht die Pflichtverletzung bereits darin gesehen hat, dass der Beklagte
den Veräußerungserlös nicht unverzüglich im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 2
InsO in Verbindung mit § 121 BGB an die Klägerin ausgekehrt hat.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 11.02.2010 - I-8 O 678/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-27 U 33/10 -
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