Urteil des BGH vom 12.07.2007
BGH (beschwerde, zpo, handbuch, wiederholungsgefahr, begründung, beurteilung, steuerberater, sicherung, wert, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/04
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tra-
gen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
25.900,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä-
rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den
erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch
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Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim
Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00,
WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676;
Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.
Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerbera-
terhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie
zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.
Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der
Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt je-
denfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 U 672/03 -