Urteil des BGH vom 20.02.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, tag, verschulden, beschwerde, verhinderung, fristablauf, sperre, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 553/00
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar
2001 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als un-
zulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom
16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schwe-
ren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus
wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine
Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben
vom 20. Oktober 2000, eingegangen beim Landgericht am 24. Oktober 2000,
Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das Landgericht
die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig
verworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte Entscheidung
hat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Landge-
richt am 21. November 2000, Beschwerde eingelegt.
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2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegen
den Beschluß des Landgerichts Bochum, wonach die Revision des Angeklag-
ten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht
fristgemäß bei Gericht eingegangen war, ist als Wiedereinsetzungsantrag und
als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu deuten.
3. Die Anträge bleiben erfolglos:
a) Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen der
§§ 44, 45 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder darge-
legt, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist
verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht. Das
Revisionseinlegungsschreiben vom 20. Oktober 2000 ist am 23. Oktober 2000,
d.h. am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, der Briefstelle der JVA Bo-
chum zugeleitet worden. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, er sei gehindert
gewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1
Verhinderung 12). Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Ver-
schulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl.
BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohne
Hinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß sein
Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbe-
amten beim Landgericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluß vom
7. Dezember 2000 - 3 StR 491/00). Daß er das getan hätte, ist ebenfalls weder
vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346
Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die
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Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schrei-
ben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann