Urteil des BGH vom 18.02.2005

BGH (vergewaltigung, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 540/04
vom
18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 18. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, mit der
Maßgabe, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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