Urteil des BGH vom 19.12.2013

BGH: hilfsperson, aufgabenbereich

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 293/13
vom
19. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 19. Dezember 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
53.770,26
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von
dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht ei-
nes Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der
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Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht
mehr zu erkennen ist, oder ob zwischen der schadensstiftenden Handlung des
Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zu-
sammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, WM
2012, 837 Rn. 19; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522), ist
aufgrund tatrichterlicher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu
überprüfen ist.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 13.02.2012 - 2 O 219/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2012 - 17 U 130/12 -
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