Urteil des BGH vom 11.05.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 73/05
vom
11. Mai 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 14 des Landgerichts Hamburg vom 3. März 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 615 €
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1, die Mitglieder einer Erbengemein-
schaft sind, sowie die Beklagten zu 2 und 3 in zweiter Instanz auf die Beseiti-
gung von Stellplätzen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich dabei
durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. In dem
Berufungsurteil sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3
der Klägerin auferlegt worden. Die Beklagten zu 1 haben ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst zu tragen.
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Die Beklagten zu 2 und 3 haben zu Lasten der Klägerin die Festsetzung
einer 13/10 Prozessgebühr und einer 13/20 Verhandlungsgebühr zuzüglich Ne-
benkosten sowie der Kosten eines Unterbevollmächtigten beantragt. Das Amts-
gericht hat die zu erstattenden Kosten (13/10 Prozessgebühr, 13/10 Verhand-
lungsgebühr und die Nebenkosten) auf insgesamt 931,02 € festgesetzt; die
Kosten für den Unterbevollmächtigten hat es nicht als erstattungsfähig angese-
hen.
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Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückwei-
sung die Beklagten zu 2 und 3 beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter,
die Festsetzung auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu reduzieren, der im Ver-
hältnis der Beklagten auf die Beklagten zu 2 und 3 entfällt.
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II.
Das Beschwerdegericht hält den Beschluss des Amtsgerichts für zutref-
fend, weil die darin festgesetzten Kosten den Beklagten zu 2 und 3, wie deren
Anwalt versichert habe, in Rechnung gestellt worden und somit als tatsächlich
aufgewandt anzusehen seien. Dass den Beklagten zu 1 die Anwaltsgebühren
möglicherweise nicht in Rechnung gestellt worden seien und der sie betreffende
Kostenausspruch in diesem Fall leer laufe, müsse hingenommen werden.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Dem steht nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss lediglich
die - durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I, S. 1887) abgeschaffte - "weitere Beschwerde" zugelassen worden ist.
Da das Beschwerdegericht wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen
Bedeutung der Sache eine weitere Instanz eröffnen wollte, ist dieser Ausspruch
als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil der angefoch-
tene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende
Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen
durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den
ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten
von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April
2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03,
NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006,
215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO,
25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen"). Eine Ausnahme gilt nur, wenn fest-
steht, dass der obsiegende Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsan-
spruch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht realisieren kann, und
er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen
Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich
nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-
RR 2003, 1217, 1218). Hierauf berufen sich die Beklagten zu 2 und 3 indessen
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nicht. Demgemäß steht ihnen nur ein Anspruch auf Erstattung eines ihrer tat-
sächlichen und wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden
Bruchteils an den Kosten des gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1 beauf-
tragten Anwalts zu.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erweist sich
der angefochtene Beschluss auch nicht deshalb als richtig, weil das Amtsge-
richt die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten zu 2 und 3 geltend ge-
machten Kosten eines Unterbevollmächtigten verneint hat. Abgesehen davon,
dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit nicht angegriffen worden ist,
besteht zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Kosten eines Unter-
bevollmächtigten erstattungsfähig sind, und der für das Rechtsbeschwerdever-
fahren maßgeblichen Frage, welche Kosten zu erstatten sind, wenn Streitge-
nossen von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten wurden, kein sachlicher
Zusammenhang.
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Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht
in der Sache selbst entscheiden, da der angefochtene Beschluss keine Fest-
stellungen zu der für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Beteiligung der Be-
klagten zu 2 und 3 am Rechtsstreit enthält, so dass insbesondere nicht beurteilt
werden kann, inwieweit der - vom Amtsgericht zu Lasten der Klägerin veränder-
te - Ansatz der Verhandlungsgebühr im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3
berechtigt ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Be-
schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 18.02.2004 - 712 C 198/01 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 314 T 105/04 -