Urteil des BGH vom 18.12.2012
BGH: kokain, verfall, kaufpreis, einziehung, eigentum, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 382/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 2. März 2012 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 437,50
€
für verfallen erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" in fünf Fällen und wegen
"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" in fünf Fällen zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall
von Wertersatz in Höhe von 8.687,5
0 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat
keinen Bestand,
soweit sie einen Betrag von 437,50 € übersteigt.
1. Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe er-
warb der Zeuge P. im Auftrag des Angeklagten 100 Gramm Kokain zu ei-
nem Kaufpreis von 3.000 €. Ob und gegebenenfalls zu welchem Kaufpreis der
Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die Strafkammer nicht festge-
stellt. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß
§ 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB erforderlich gewesen, da ein solcher voraus-
setzt, dass der Angeklagte entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas er-
langt hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Werter-
satzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte nicht wirksam Eigentum an die-
sem erlangen konnte (§ 134 BGB). Damit tragen die Feststellungen die Einzie-
hung von Wertersatz in Höhe von 3.
000 € nicht.
2. Als unzureichend für die Anordnung von Wertersatzverfall erweisen
sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststel-
lungen. Danach hat der Angeklagte in mindestens fünf Fällen jeweils 30
Gramm Kokain für jeweils 35 € an einen gesondert Verfolgten "auf Kommissi-
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on" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte tatsächlich aus
diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar, so dass auch der Verfall von
Wertersatz in Höhe von 5.250 € von den Feststellungen nicht getragen wird.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol