Urteil des BGH vom 07.04.2009

BGH (stv, stpo, funktion, verkauf, folge, aufhebung, ergebnis, stgb, schuldspruch, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 299/09
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 7. April 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein
vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen
richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die
Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
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Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-
gericht hat als verbotswidrige Betätigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Vereinsgesetz den Verkauf von Zeitschriften durch den Angeklagten in seiner
Funktion als Raumverantwortlicher der PKK im Zeitraum Oktober 2006 bis Ja-
nuar 2007 angesehen. Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis
27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenver-
käufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten
bekleideten Funktionärsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des
Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - fest-
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gestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6,
13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV
1998, 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Zäsur bilden-
den - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können (OLG
Karlsruhe StV 1998, 28, 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/
Schröder, StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 17 d). Der Senat sieht indes von der
Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge vor dem Hin-
tergrund der einschlägigen Vorstrafe und der hohen Rückfallgeschwindigkeit
angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdeführer ist vor der Ent-
scheidung angehört worden.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer