Urteil des BGH vom 12.10.2004

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5 StR 394/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsab-
setzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der
Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. Ap-
ril 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet.
Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, be-
trug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,
260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsur-
kunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-
cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich.
Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschrei-
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tung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003
–1 StR 395/03 m.w.N.).“
Dem tritt der Senat bei.
Harms Häger Raum
Brause Schaal