Urteil des BGH vom 01.11.2001
BGH (hamburg, staatsanwaltschaft, stpo, beschleunigungsgebot, wirksamkeit, last, zustimmung, strafsache, strafe, antrag)
5 StR 216/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 1. November 2001 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichts-
hofs am 4. September 2002 beschlossen:
1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
a) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblick
auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
2. Dezember 1998 (Az.: 1700 Js 295/98) verhängten
Strafen und
b) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblick
auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
5. März 2001 (Az.: 3204 Js 80/00) verhängte Strafe.
2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Ange-
klagten W sowie D wird das Verfahren
gegen diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Im Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-
les, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum-
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fangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvor-
schriften angezeigt.
Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil – nebst
den dort erfolgten Einbeziehungen – seine Wirksamkeit, ohne daß dies be-
sonders ausgesprochen werden müßte.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal