Urteil des BGH vom 30.11.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 1/07
vom
11. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 34, vom 30. November 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 419,16 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung
wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen
(§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
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Die Stellungnahme des Klägers vom 3. August 2007 zu diesem Hinweis
gibt keinen Anlass, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Be-
triebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abge-
rechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig
sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter
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II 2 b). Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthal-
ten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Ver-
waltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der
Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wur-
den (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 339).
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 49 C 537/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 334 S 40/06 -