Urteil des BGH vom 24.10.2013

BGH: ausnahmefall, sachbeschädigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 324/13
2 AR 227/13
vom
24. Oktober 2013
in der Anzeigesache
gegen
wegen Sachbeschädigung u.a.
Antragstellerin:
hier: Anhörungsrüge
Az.: 220 Js 41672/11 Staatsanwaltschaft Chemnitz
Az.: 24 Zs 1262/13 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 1 Ws 177/13 Oberlandesgericht Dresden
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Okto-
ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Septem-
ber 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 24. September 2013 die Beschwerde der Antragstelle-
rin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2013 auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
die Beschwerdeführerin mit der Gehörsrüge.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
vom 24. September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig ver-
worfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde
grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der
Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführerin nicht
gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom
23. August 2013 ist der Beschwerdeführerin zugeleitet worden, und sie hat
hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 Stellung genommen. Ihr Vor-
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bringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Ent-
scheidungsfindung berücksichtigt.
Fischer
Krehl
Zeng