Urteil des BGH vom 18.06.2009

BGH (stpo, freiheitsstrafe, untersuchungshaft, dauer, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 237/09
vom
18. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 29. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat:
Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten
verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bewährung
auszusetzen, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafe des An-
geklagten nicht zu beanstanden.
- 3 -
Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der
Untersuchungshaft eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu
BeckOK-StPO/Cornelius § 8 StrEG Rdn. 6 m.w.N.), wird das
Landgericht zu entscheiden haben.
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Jäger Sander