Urteil des BGH vom 19.06.2006
BGH (zpo, ablösung, auslegung, begründung, höhe, darlehen, fortbildung, sicherung, beschwerde, wert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 140/06
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
70.906,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen)
Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren.
Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur Ablö-
sung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wur-
de. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darle-
hensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -