Urteil des BGH vom 05.06.2008

BGH (abweisung der klage, anzeige, verwendung, zahlung, interesse, eingriff, persönlichkeitsrecht, höhe, rücktritt, hamburg)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 223/05 Verkündet
am:
5. Juni 2008
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-
ter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 29. November 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-
burg, Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im
Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er veröffentlichte
im Jahre 2003 das Buch "Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren führten
dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschwärzt werden mussten.
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Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen
Tabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des Klägers - in
dem Wochenmagazin "Der Spiegel" sowie in der Tageszeitung "Bild" für ihre Zigaret-
ten "Lucky Strike" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen
Anzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer
Filzstift lehnt:
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In der über der Abbildung befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so
einfach schreibt man super Bücher" wurden die Wörter "lieber", "einfach" und "super"
geschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe
von 100.000 € in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Hö-
he von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf voll-
ständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der wer-
bemäßig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die Beklagte
in Höhe von 35.000 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
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Die Beklagte habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende
Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen
vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer Wer-
beanzeigen rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname Die-
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ter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres für den
angesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kläger. Dieser Ein-
griff in das Namensrecht des Klägers sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen
Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Veröffentli-
chung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des Klägers
vorrangig zu Werbezwecken der Beklagten erfolgt seien. Durch die Verwendung des
Namens des Klägers und die Anspielung auf dessen Bücher habe in erster Linie in
der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der
Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche
von vornherein nachhaltig für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige
auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsäußerungsrecht berufen. Im Rah-
men der Abwägung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der Beklagten
auf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder ähnlich gewichtiger
Stellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe.
Auch die Berufung der Beklagten auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ändere
nichts an der Abwägung, dass das Interesse des Klägers überwiege. Danach habe
die Beklagte dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlich-
keitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen,
die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. In Anlehnung
an die Ausführungen des Sachverständigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf
35.000 € zu bemessen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch
anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus
§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Sämtliche
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Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger Weise in
seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt
hat. Daran fehlt es, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Vorna-
mens des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfrei-
heit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Na-
mens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträ-
gers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Er-
langte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2
BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grund-
sätzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen
Lizenzgebühr berechnet werden.
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2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Be-
klagte in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziel-
len Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-
lichkeitsrechts des Klägers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die
Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der al-
leinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an
einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR
1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich für einen durchschnittli-
chen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige ver-
wendete Vorname Dieter auf den Kläger beziehe.
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3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt
werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstel-
lende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm
vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt,
dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die
Beklagte ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Mei-
nungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Berücksichtigung der
Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des
Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzu-
räumen.
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a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung
einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff
der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der
ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Während die
Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2
Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten ver-
mögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begrün-
det (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049,
1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfach-
rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts
kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit
grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner
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Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für
die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs
in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt
bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich
die Beklagte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1
GG stützen kann, ein größeres Gewicht zu.
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aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Beru-
fungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf
reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl.
BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt
des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgän-
gen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt
(zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ
169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende
Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbil-
dung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-
merbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v.
3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
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bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten kommentiert, wie das Land-
gericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat,
rechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchveröffentlichung
des Klägers, indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar-
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über belehrt, wie man ("super") Bücher zu schreiben habe, nämlich offenbar durch
Anbringung von Schwärzungen vor der Veröffentlichung. Soweit die Beklagte hiermit
dazu auffordere, Publikationen vor ihrer Veröffentlichung einer sorgfältigen inhaltli-
chen Überprüfung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von öffentlichem
Interesse. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese
in der Werbeanzeige der Beklagten enthaltenen Äußerungen wegen des insoweit
bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1
GG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des Klägers im öffentlichen Leben
kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es
rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Na-
mensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v.
13.6.2006
- 1 BvR 565/06,
NJW
2006, 2835 Tz.
11; BGH, Urt. v.
15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Be-
richterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von ge-
sellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8
EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover/Deutschland)
entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; GRUR
2007, 902 Tz. 9).
cc) Obwohl die Beklagte die Buchveröffentlichung des Klägers im Rahmen ei-
ner Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den beson-
deren Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige
durch die Verwendung des Vornamens des Klägers und durch die Anspielung auf
seine Bücher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den
Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu ei-
nem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klä-
gers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet,
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dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich
begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts be-
troffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlich-
keitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in
einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vor-
rang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr
kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeits-
rechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-
spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinander-
setzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder
Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt
und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen
Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzminis-
ters, m.w.N.).
Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie
auch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchveröf-
fentlichung des Klägers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit die-
sem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der
Sorgfalt der Überprüfung vor der Veröffentlichung ein Thema von öffentlichem Inte-
resse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise
der Buchveröffentlichung des Klägers. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf
das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch
nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder
sonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifi-
ziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabset-
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zung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um
eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewie-
sen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die
Öffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die
sich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers,
ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher
gegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) zurücktreten. Auf die Frage, ob sich die Beklagte zusätzlich auf die
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an.
4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Scha-
densersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines
Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf
Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
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III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben,
soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Kla-
ge unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -