Urteil des BGH vom 24.06.2008

BGH (antrag, stpo, schuldspruch, diebstahl, nachteil, beihilfe, grund, anhörung, essen, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 151/08
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch über die Rei-
henfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass
drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßre-
gel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen
sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann