Urteil des BGH vom 27.01.2009

BGH (höhe, bezeichnung, schneider, stgb, stpo, vergewaltigung, bremen, strafsache)

5 StR 612/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 7. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Mit dem Generalbundesanwalt
sieht der Senat die formellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 Nr. 1 StGB als noch ausreichend belegt an, wobei
hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der Einzelstrafen der
zweiten Vorverurteilung eine genaue Bezeichnung angezeigt
gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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