Urteil des BGH vom 26.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 191/05
Verkündet
am:
17.
September
2008
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS (n.F.) §§ 75, 39; BGB § 307 Bk
Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähi-
gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versor-
gungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages
jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008,
377).
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie
sich gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu
1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit
sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) be-
trifft.
Streitwert: bis 8.000 €
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
beklagte
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom
22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den
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Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Diens-
tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.
Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-
vember 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-
tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Be-
triebsrentensystem ersetzt.
Bei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall
bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Be-
klagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die
neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält dazu Übergangsregelungen
zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche.
Als sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen
der §§ 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie
folgt:
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§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberech-
tigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichti-
gung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen erge-
ben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für
die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtig-
ten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen
zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten
werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstands-
renten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert.
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§ 39 Anpassung
Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab
dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.
Die Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vor-
dienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei
der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung er-
strebt, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamt-
versorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1).
Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gemäß § 39 VBLS
beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grund-
lage des § 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu
2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähi-
gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der
Versorgungsempfänger des Bundes vor.
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Damit ist sie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne
Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, so-
weit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Be-
klagten festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der
bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der da-
durch berechnete Betrag die Höhe von 1% übersteigt.
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Dagegen
wendet
sich
die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die
Beschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in
vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von
der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den
Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist
deshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene
Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, ab-
trennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand
eines Teilurteils sein könnten (Senatsurteil vom 22. März 2006 - IV ZR
6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile
vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter II 2;
vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter
II). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf be-
stimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Po-
sitionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dy-
namisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren
Berechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst,
der auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der
gesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unbe-
rührt.
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Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang
zur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist
unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts
bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungs-
antrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag
zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann,
geht schon deshalb ins Leere.
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II. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Beru-
fungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der
§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen höherrangiges Recht
noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die
§§ 307 ff. BGB verstoßen.
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2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom
27. März 2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom
29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69
des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS)
befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entschei-
dungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.
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Das
Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2007
aaO dazu ausgeführt:
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"[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des ge-
samtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung
der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS aF) auf
eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli
(§ 37 EZVKS nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch für
Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpas-
sung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach
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§ 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4
Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisie-
rungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB.
(1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl
sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten
ist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus
dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar be-
rechtigt sind
Dazu gehören die nach den EZVKS versi-
cherten rentenberechtigten Arbeitnehmer.
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(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmun-
gen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zwei-
fel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-
schränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öf-
fentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassen-
den Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die
objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grund-
rechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und
die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichti-
gen
Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37
EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand.
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Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS a.F. knüpfte an die
Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versor-
gungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entspre-
chenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversor-
gungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige
Anpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jeden-
falls derzeit ungünstiger als die bisherige.
Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest
derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsver-
trages, durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenz-
sicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird
durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträch-
tigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versi-
cherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die
Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhun-
gen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Ver-
sorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten
gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient,
bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der
Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so
kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung
ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über
kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen
können
.
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Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1
ATV-K und § 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der
Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sicherge-
stellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neure-
gelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensio-
nen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinaus-
gingen
Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamten-
pensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in
Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF.
Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öf-
fentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§
18 Abs.
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BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des
EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien
beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit über-
schreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurtei-
lungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der
Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können
die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. §
39 Abs.
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Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung
des § 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist je-
derzeit schriftlich" zu kündigen.
bb) § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht
gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
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(1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf
Renten aus der Sozialversicherung
Eine
Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen
Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Vermin-
derungen der Versorgungsleistungen
Ohne die Einbeziehung der gesetzlich inten-
dierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente
zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbin-
dung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen er-
höhten Schutzbedarf
Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zu-
satz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche
Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf.
Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversor-
gungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde
wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, wür-
de dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung ver-
fassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige
Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird
verhindert
Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor.
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Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des
tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Än-
derung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssat-
zes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Ände-
rung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnis-
mäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentli-
chen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne
auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweili-
gen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der
Funktion eines Flächentarifvertrages.
(2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese
Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäf-
tigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine
Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffent-
lichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeits-
grundsatz zu beachten ist
Diesen Anforderungen ist, wie
ausgeführt, genügt."
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3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede
stehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei.
Sie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Recht-
sprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist
deshalb nichts hinzuzufügen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -