Urteil des BGH vom 04.06.2014

BGH: rechtsmittelbelehrung, könig, zustellung, anfechtung, beruf, tatsachenfeststellung, rechtsanwaltschaft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Anw Z (Brfg) 16/14
vom
4. Juni 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 4. Juni 2014
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das der Be-
klagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Ur-
teil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zu-
gelassen.
Gründe:
I.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der von der Beklagten geltend gemach-
te Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)
setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat-
sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur
BVerfGE 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg)
10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier
gegeben. Die Frage, ob der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben
(§ 7 Nr. 5 BRAO), bedarf einer Prüfung im Berufungsverfahren.
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II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzurei-
chen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-
nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-
telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
König
Seiters
Stüer
Kau
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 21.01.2014 - AGH 19/13 (II 11/15) -
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