Urteil des BGH vom 22.08.2006
BGH (stpo, raum, gabe, strafsache, hamburg)
5 StR 318/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den
Adhäsionsantrag statt „Im Übrigen wird die Adhäsionsklage
abgewiesen“ lautet: „Im Übrigen wird von einer Entscheidung
über den Adhäsionsantrag abgesehen“ (vgl. BGHR StPO
§ 406 Teilentscheidung 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal