Urteil des BGH vom 06.12.2007
BGH (stpo, umfang, bestand, kenntnisnahme, raum, strafkammer, sache, aufhebung, strafsache, verhandlung)
5 StR 418/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Ur-
teil des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt wor-
den ist,
b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die
Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil
werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-
klagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision des Angeklagten H. , an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Zur Revision des Angeklagten H. hat der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
1
„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Ange-
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klagten H. – entsprechend dem einschlägigen Anklagevorwurf – un-
ter II. 31. der Urteilsgründe wegen vierfachen (mittäterschaftlich begange-
nen) Betruges verurteilt hat (vgl. UA S. 48), obschon sich den hierzu getrof-
fenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob überhaupt und gegebenen-
falls in welcher Weise der Angeklagte an diesen Taten mitgewirkt hat (vgl.
UA S. 35). In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben;
dadurch kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.“
Dem schließt sich der Senat – auch nach Kenntnisnahme der Ausfüh-
rungen zur Sachrüge – an.
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