Urteil des BGH vom 17.01.2001

BGH (abgabe, sache, berlin, essen, aufenthaltsort, unterschrift, untersuchung, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 370/00
2 AR 244/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 62 (372/99) Amtsgericht Essen
Az.: Abt. 425 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter -
vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der
Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin,
daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das ab-
gebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwie-
gend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Ver-
weildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hier-
zu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier
der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der
Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs
192/92).
- 3 -
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-
ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt
und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember
2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.).
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs
verhindert, seine Unterschrift
beizufügen.
Jähnke Jähnke Bode
Rothfuß Fischer