Urteil des BGH vom 24.01.2007
BGH (beschwerde, freiburg, begründung, umfang, rechtsbehelf)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 103/06
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Scha-
densersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben
die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom
21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am
27. Dezember 2006 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
einer am 9. Januar 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungs-
rüge.
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II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle
Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die Seiten 8 und 9 der
Beschwerdebegründung und den jetzt nochmals gerügten Verstoß gegen das
Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung
sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR
263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
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Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 O 526/00 He -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 14 U 207/01 -