Urteil des BGH vom 14.11.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03
Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
SachenRBerG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116
a)
Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-
liert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).
b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezo-
gen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.
c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unent-
behrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
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BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals
noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute
dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende
Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung
zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klä-
gers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über
das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E.
verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der
Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt
zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
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che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert
und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem
2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich
sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde.
1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grund-
dienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab,
weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden
und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgege-
ben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116
SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Si-
cherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten
zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer,
sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht
daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB
Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
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keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vor-
nahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für
die frühere Zufahrt zum Grundstück.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung
der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall
anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Ur-
teil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.
a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegen-
den Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer
Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechts-
trägerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Fra-
ge hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen
Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander
durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf ei-
nem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
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Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind
nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.
b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers
nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder
mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem
Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) be-
gründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschie-
den, daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht
deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem
Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt
hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten
weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von
dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen
Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung
einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht
daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen
vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg
oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem ande-
ren als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es
um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der
Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB
Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volksei-
genen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
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Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, son-
dern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war
eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschlie-
ßungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater
des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt.
Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers
als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfä-
higkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit
Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentü-
mer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vor-
schrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der
Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwen-
den könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehen-
den Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung
wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers
steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG
nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung
dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten ge-
schaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum
Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und
bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht,
das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung
des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
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fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht
auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unter-
blieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte
Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern
im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Be-
gründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück
des Klägers liegen vor.
a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück
der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die
Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang
diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem
darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anle-
gung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober
1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt
es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-
BerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird
allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nut-
zung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001,
203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht
nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung
einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herr-
schenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentü-
mers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb
grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
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Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs
abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß.
Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann
zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der
Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenfüh-
rung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhält-
nisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirt-
schaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht weni-
gen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzuneh-
menden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. An-
sprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen
nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger gel-
tend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG
auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer
laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.
b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grund-
stücks des Klägers erforderlich.
c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grund-
stück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die
Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden
(Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v.
7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgese-
hen). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
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Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf
dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische
dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des
Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit
abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam
(Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch
(1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Er-
schließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören.
Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden
worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden
Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Be-
klagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet wor-
den wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des
ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenut-
zungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig
vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der
vorliegenden Klage geltend gemacht worden.
d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erho-
ben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Ver-
legung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch