Urteil des BGH vom 06.11.2008

BGH (rechtssatz, umsatzsteuer, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/05
vom
6. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-
schlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der
12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 ge-
ändert.
Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Ge-
samtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hier-
auf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu
tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 214,37 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-
beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203
unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen
Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-
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nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern
kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -