Urteil des BGH vom 03.02.2004
BGH (zpo, verwirkung, unterhaltspflicht, familienrecht, bereicherung, erwerbsfähigkeit, entziehung, streitwert, auftrag, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 119/03
vom
3. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn die
Mutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und bei
der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehung
abzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des
Senats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen – ein
anderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerde
zitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.
Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage,
ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet,
ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich auf
Unterhaltsansprüche, nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhalt
auch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen den
Unterhaltspflichtigen
aus
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
und
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
sowie
auf
familienrechtliche
Ausgleichsansprüche (vgl. Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1613
Rdn. 14, 17; MünchKomm/Familienrecht-Born, 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). Der
Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine
Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom
23. April
1974
- VI ZR 188/72 -
NJW
1974,
1373).
Auf
solche
Schadensersatzforderungen
aus
unerlaubter
Handlung
wegen
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder
wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB
findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um
Unterhaltsansprüche handelt (vgl. RGZ 164, 65, 69; Staudinger-Engler, aaO,
Rdn. 20 und Staudinger/Viehweg, 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.N.).
Es besteht auch kein Anlaß, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die zur
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf den
Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei dem
Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einen
Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt,
gelten die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zur
Verwirkung, die geklärt sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 109.545,73
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr