Urteil des BGH vom 20.11.2007

BGH (gesamtstrafe, stpo, vergewaltigung, freiheitsstrafe, bildung, bestand, verurteilung, auflösung, strafe, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 529/07
vom
20. November 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1. Vergewaltigung
zu Ziff. 2. Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 13. März 2007 in den Aussprü-
chen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgeho-
ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu
treffen ist.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung (Ein-
zelstrafe: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 sowie unter
Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli 2004 und der mit
Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. Februar 2005 jeweils gebildeten
nachträglichen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Verge-
waltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: drei
Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. Mai 2005 unter Auflösung der im
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Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 14. November 2005 gebildeten nach-
träglichen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht
Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die verhängten Einzelstra-
fen richten. Hingegen können die Gesamtstrafenaussprüche bezüglich beider
Angeklagten keinen Bestand haben.
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1. Bei der den Angeklagten H. betreffenden Gesamtstrafenbildung
ist das Landgericht mit Blick auf die im Oktober 2003 begangene verfahrensge-
genständliche Tat zwar rechtsfehlerfrei von einer Zäsurwirkung des Urteils des
Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 ausgegangen und hat die dort verhäng-
te sechsmonatige Bewährungsstrafe bei der Gesamtstrafenbildung berücksich-
tigt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, auch die noch nicht erle-
digte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli
2004 ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Die dieser Verurteilung zu
Grunde liegende Tat wurde ausweislich der Urteilsgründe am 31. Januar 2004,
mithin ebenfalls vor der Zäsur am 6. Mai 2004 begangen. Gleichermaßen liegt
es mit Blick auf den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom
22. Februar 2005 nahe, dass auch die sechsmonatige Bewährungsstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. August 2004 in die nach-
trägliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Da es insoweit je-
doch an der Mitteilung des Tatzeitpunkts fehlt, kann dies nicht abschließend
beurteilt werden.
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Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe kann der Ange-
klagte hier beschwert sein.
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2. Bei Bildung der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten B.
ist die Strafkammer ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend von der Zäsurwir-
kung des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. Mai 2005 ausgegan-
gen. Die Gesamtstrafe kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil
das Urteil nicht mitteilt, welche Einzelstrafen der einbezogenen Verurteilung zu
Grunde lagen. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob § 54 Abs. 1 StGB rich-
tig angewendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR
338/01). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die
nicht vollständig vollstreckte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Lüdenscheid vom 14. November 2005 bei der Gesamtstrafenbildung hät-
te berücksichtigt werden müssen. Da die Strafen aus den Entscheidungen des
Amtsgerichts Lüdenscheid im Urteil vom 14. November 2005 zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sechs Monaten zusammengeführt wurden, liegt nahe, dass
auch die Tat aus dem Urteil vom 14. November 2005 vor dem die Zäsur bilden-
den Urteil, mithin vor dem 24. Mai 2005, begangen wurde. Überprüfbar ist Letz-
teres für den Senat indes nicht, da sich auch die diesbezügliche Tatzeit nicht
aus dem Urteil ergibt.
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3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b StPO zu verfahren, der bei Rechtsfehlern, die, wie hier, ausschließlich
die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-
richter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu
verweisen.
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4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, da si-
cher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten nur einen geringen
Teilerfolg haben können. Der Senat kann deshalb die Kostenentscheidung ge-
mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible