Urteil des BGH vom 23.01.2014

BGH: geldstrafe, strafbefehl, könig, auflösung, gesamtstrafe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 645/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus
den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Septem-
ber 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012
(214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Monaten einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der „Einbeziehung der Einzelstrafe der
Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js
46145/12)
“ noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js
45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig
vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)
– nach Auflösung der aus
diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe
– einbezogen worden ist,
wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.
Basdorf Schneider König
Berger Bellay