Urteil des BGH vom 01.03.2013
BGH: entlassung aus der haft, hauptsache, abschiebungshaft, untersuchungshaft, emrk, veröffentlichung, beschränkung, haftbedingungen, sicherungshaft, unterbringung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 126/12
vom
1. März 2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Stresemann,
die
Richter
Dr.
Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Be-
schluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom
8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwer-
deverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der
Stadt Regensburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, befand sich seit
dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in Un-
tersuchungshaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 18. April 2012 Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung für
die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im An-
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schluss an die Untersuchungshaft, die bis zum 7. Mai 2012 andauerte, voll-
streckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsge-
fangenen.
Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die
Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und die Entlassung aus der Haft
angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behör-
de die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen,
dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die
Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war.
II.
Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedin-
gungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinien-
konform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemein-
sam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.
III.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst
statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formge-
recht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil
sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat
und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenent-
scheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststel-
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1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen
ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also
längstens bis zum 18. Juli 2012. Seit dem Ende der Haftdauer ist eine Sachent-
scheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine - zulässige - Be-
schränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechen-
den Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen.
2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag
analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch
im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein
Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten
Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde
zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte
Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begrün-
den (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013
- V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430
FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus
§ 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.04.2012 - 872 XIV B 129/12 -
LG München I, Entscheidung vom 08.06.2012 - 13 T 10484/12 -
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