Urteil des BGH vom 20.02.2006
BGH (zpo, verhältnis, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 223/05
vom
20. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; die fehlerhafte Entscheidung
des Berufungsgerichts zum Verhältnis von Überschuldung und Kreditunwürdig-
keit ist hier nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 45.180,12 €
Goette Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 161/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 21/05 -