Urteil des BGH vom 11.03.2014
BGH: marihuana, rauschgift, gesamtstrafe, ankauf, waffengesetz, schusswaffe, garage, unterbringung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 5 5 / 1 4
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 11. November 2013 wird mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der
Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihua-
na) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neunzehn Fällen sowie
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge sowie tateinheitlich damit begangenen Verstößen gegen das
Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
und Wertersatzverfall in sein Vermögen angeordnet.
Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte
Revision führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall
einer Einzelstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v.
§ 349 Abs. 2 StPO.
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I.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten auf. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen neun-
zehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge und einem Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Allerdings hat das Landgericht für die insgesamt zwanzig ausgeurteilten
Fälle einundzwanzig Einzelstrafen verhängt. Es hat zu B.II.1. der Urteilgründe
drei Taten des Handeltreibens festgestellt, darunter den am 18. Januar 2013
erfolgten Ankauf von einem Kilogramm Marihuana von U. (UA S. 8).
Der Angeklagte hatte das Rauschgift erworben, um dieses gewinnbringend wei-
terzuveräußern. Zudem hat es unter B.V. der Urteilsgründe festgestellt, dass
der Angeklagte in einer von ihm als Betäubungsmittelbunker genutzten Garage
993g Marihuana verwahrte. Dieses Rauschgift, das er in einer Box gemeinsam
u.a. mit einer Schusswaffe und einem Schießkugelschreiber verbarg, stammte
aus dem Ankauf von U. am 18. Januar 2013 (UA S. 10).
Das Landgericht ist
– wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Ur-
teils ergibt
– in seiner rechtlichen Würdigung von einer einheitlichen Tat des
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge ausgegangen und hat dafür die Einsatzstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verhängt. Die Festsetzung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den
Erwerbsakt am 18. Januar 2013 (UA S. 20) war dann ausgeschlossen. Der Se-
nat lässt die entsprechende Einzelstrafe daher entfallen.
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II.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt
angesichts der sonst verhängten Einzelstrafen (UA S. 20 und 21), von denen
neben der Einsatzstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) fünf auf zwei Jahre
und sechs Monate sowie weitere zehn auf zwei Jahre bzw. zwei Jahre und zwei
Monate lauten, aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe ge-
langt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hät-
te.
III.
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg,
dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke
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