Urteil des BGH vom 06.10.2000

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5 StR 52/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 6. Oktober 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abge-
sehen.
Der Senat merkt an: Der von der Revision gesehene Widerspruch besteht
nicht. Die Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mittäter die aus den
Flaschen ragenden, mit Brennspiritus getränkten Papiertücher “entzündeten”
(UA S. 10), beschreibt umgangssprachlich den physikalischen Vorgang, daß
die Täter den aus den Papiertüchern ausgetretenen verdampften Brennspi-
ritus entzündeten – ebenso wie mit der “Entzündung” einer Kerze gemeint
ist, daß deren verdampfte Substanz in Brand gesetzt wird. Ein solcher Brand
allein des Gases, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 15. Februar 2001 zutreffend hinweist, ist für eine kurze Zeit ohne eine
Verursachung von Brandspuren auf dem wie ein Kerzendocht wirkenden
Papier möglich. Hier war die Brandzeit möglicherweise ganz besonders kurz,
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weil der Angeklagte den Brandsatz sofort nach dem “Entzünden” gegen das
Haus warf und das Feuer “möglicherweise ... bereits während der Flugphase
erlosch” (UA S. 11).
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause