Urteil des BGH vom 24.08.2006

BGH (zustellung, stpo, grund, verteidiger, fristbeginn, tag, mangel, unwirksamkeit, teil, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 286/06
vom
24. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1. Totschlags u.a.
zu Ziff. 2. Beihilfe zum Totschlag u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 21. Dezember 2005 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten M. am
10. April 2006 wirksam zugestellt worden und hat mithin die
Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Selbst wenn der
an diesem Tag zugestellten Urteilsabschrift versehentlich
die Seite 40 nicht beigefügt gewesen sein sollte, könnte
dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung begründen.
Das Fehlen dieser Seite würde hier keinen wesentlichen
Mangel der Zustellung darstellen (vgl. BGH NJW 1978, 60;
BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7), da die Ausführun-
gen auf UA 40 lediglich einen nebensächlichen Teil der Be-
weiswürdigung hinsichtlich des Mitangeklagten Walid Mo.
betreffen. Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Ange-
klagten M. auf Grund der vor Fertigstellung des Haupt-
verhandlungsprotokolls erfolgten und deshalb unwirksamen
Zustellung vom 22. März 2006 eine vollständige Urteilsfas-
sung vorlag.
- 3 -
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible