Urteil des BGH vom 04.07.2013

BGH: realteilung, vergleich

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 318/12
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. No-
vember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 866.550,17
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) beimisst, ob die in dem Vergleich des Vorprozesses verwen-
deten Formulierungen der "wechselseitigen Beteiligung" und der "hälftigen Tei-
lung" im Sinne einer Realteilung zu verstehen sind, fehlt es bereits an der Dar-
legung der Entscheidungserheblichkeit. Wäre diese dem Kläger günstige Aus-
legung geboten, könnte dem Beklagten eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet
werden. Davon abgesehen kommt der Auslegungsfrage keine Grundsatzbedeu-
tung zu, weil sie eine nicht verallgemeinerungsfähige Regelung in einem Indivi-
dualvertrag betrifft (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und unterschiedliche
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Rechtsauffassungen zu ihrer Auslegung nicht dargetan werden (vgl. BGH, Be-
schluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).
2. Der unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Beklagten zur
Klarstellung des Vergleichsinhalts geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2
ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die insoweit ein-
schlägige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00,
WM 2002, 513, 514) berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass im
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Streitfall mangels einer Willensbekundung des Klägers keine Veranlassung für
den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen. Diese
Würdigung ist unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 13.04.2012 - 6 O 38/10 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2012 - 1 U 1014/12 -