Urteil des BGH vom 22.01.2002

BGH (grund, nachteil, stpo, nachprüfung, essen, aussetzung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 553/01
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung
des Schuldspruchs sieht der Senat ab.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible