Urteil des BGH vom 28.06.2000

BGH (stgb, aufmerksamkeit, zukunft, zustand, therapie, vollstreckung, grund, nachteil, stpo, aussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 96/00
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul-
digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
noch entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen und
auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur Be-
währung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat.
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei-
dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere
Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 -
m.w.N.). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu er-
wägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweit
behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den
Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auch
durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hin-
reichend abgesichert werden kann.
Schäfer Maul Granderath
Nack Kolz