Urteil des BGH vom 10.05.2000
BGH (stpo, beschwerde, verteidiger, verdacht, untersuchung, betrug, tatverdacht, beihilfe, gegenstand, mitwirkung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 65/00
2 AR 23/00
vom
10. Mai 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Weingesetz und versuchten Betruges hier: Ausschließung des
Rechtsanwalts R. als Verteidiger
Az.: 1008 Js 30004/98 Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Az.: 1 Ausschl. 3/99 Oberlandesgericht
Koblenz
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Der z. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R. gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist
nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt R. von der Mitwirkung als
Verteidiger in dem Verfahren ausgeschlossen, da er
ih
einem die Eröffnung des Hauptverfahrens
rechtfertigenden Grade verdächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet,
beteiligt zu sein (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Gegen ihn besteht der hinreichende Verdacht, dem
Beschuldigten N. zu dessen Verstoß gegen das Weingesetz und zum tateinheitlich begangenen
versuchten Betrug ab dem 27. November 1997 zumindest psychische Beihilfe geleistet zu haben.
Das Oberlandesgericht
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hat in dem angefochtenen Beschluß umfassend dargelegt, woraus sich der hinreichende Tatverdacht
ergibt. Den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen, die keiner Ergänzung
bedürfen, schließt sich der Senat an. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu weiteren
Erörterungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Niemöller
Detter
Otten